Unzulässigkeit
Ein laufzeitunabhängiges Entgelt ist unzulässig
Solche vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Mai 2012 (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 107/13) entschieden. Also Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen der Inhaltskontrolle.
Nach dem gesetzlichen Leitbild hat das Kreditinstitut anfallende Kosten der Darlehensauszahlung und –Bearbeitung durch einen laufzeitabhängigen Zins zu decken. Ein laufzeitunabhängiges Entgelt in Form einer Bearbeitungsgebühr kann nach der Rechtsprechung daneben nicht gefordert werden.
Das aufgrund einer solchen Klausel geleistete Bearbeitungsentgelt kann zurückgefordert werden.