Verjährung
Es gilt die regelmäßige Verjährung
Der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt diese Verjährungsfrist erst mit Kenntnis zu laufen. Diese Frist begann für ältere Darlehensverträge nach der Rechtsprechung des BGH mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen (BGH, Urteil 28.10.2014- Az. XI ZR 71/14).
Der Grund hierfür liegt darin, dass sich erst im Jahr 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, die die Rechtsprechung des BGH missbilligte, wonach Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt wurden.
Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Absatz IV BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Bearbeitungsentgelte, die in den Jahren 2004 bis 2011 geleistet wurden sind daher am 31.12.2014 verjährt. Entgelte, die nach dem 31.12.2011 gezahlt/ verrechnet wurden können noch gefordert werden.